Regelung zur Sicherung des Wettbewerbs
Definitionen
Kartell: (von italienisch cartello: kleines Schreiben, Vereinbarung), informelle oder formelle Bündelung wirtschaftlicher Aktivitäten ansonsten voneinander unabhängiger Unternehmen, deren Zweck darin besteht, den Wettbewerb in einem bestimmten Markt zu verringern oder zu unterdrücken.
Wettbewerb: Rivalität zwischen Marktteilnehmern um Marktanteile.
Fusion: wirtschaftlichen Zusammenschluss von zwei oder mehreren bislang selbständigen Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheitsgesellschaft 37574jeg92jtl9b
Aufgaben des Wettbewerbs
Aufgabe ist die dezentrale Steuerung der Wirtschaft zur Optimierung der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt www.sunshineswingers.de.vu
Wettbewerb bewirkt tendenziell Preissenkungen und Qualitätssteigerungen
Funktionierender Wettbewerb mit einer Vielzahl von Konkurrenten beugt Machtstellungen vor et574j7392jttl
Eingriffsmöglichkeiten des Staates
gesetzliche Grundlagen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Regulierungsbehörde bei best. Wirtschaftszweigen z.B. Telekommunikation und Post
Landeskartellamt und Bundeskartellamt als wichtigste Instrumente, die selbstständig tätig werden können und unabhängig sind
Entscheidungen und Sanktionen des Bundeskartellamtes
Aufgabe ist der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland
Geldbußen bei Verstößen gegen das GWB
Untersagung von Zusammenschlüssen
Untersagung von bestimmten Verhaltensweisen, die nach dem GWB verboten sind
Freistellung zu bestimmten Vereinbarungen und Beschlüssen
Regelungen des Vergaberechts
Voraussetzungen für die Prüfung von Fusionen
weltweiter Umsatzerlös der beteiligten Unternehmen insgesamt mehr als 1 Milliarde DM
inländischer Umsatzerlös eines beteiligtes Unternehmens mind. 50 Mio. DM
Untersagung der Fusion, wenn marktbeherrschende Stellung mit keinem oder unwesentlichem Wettbewerb erwartet
12 Untersagungen von Zusammenschlüssen in den Jahren 1997/98
Unternehmensfusionen: |
1997 |
1998 |
Gesamt |
Vor Vollzug angemeldete und geprüfte Zusammenschlüsse |
1.207 |
1.300 |
2.507 |
Nach Vollzug angezeigte kontrollpflichtige Zusammenschlüsse |
366 |
391 |
757 |
Nicht kontrollpflichtige angezeigte Zusammenschlüsse |
178 |
197 |
375 |
Europäisches Kartellrecht
starke Gemeinsamkeiten des deutschen mit dem europäischen Kartellrecht
das europäische Kartellrecht wird durch die EU-Kommision angewendet
Zuständigkeit betrifft den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
Prüfung durch EU-Kommision, bei weltweitem Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. €