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Wirtschaftskunde-BWL

Regelung zur Sicherung des Wettbewerbs

Regelung zur Sicherung des Wettbewerbs

  1. Definitionen

Kartell: (von italienisch cartello: kleines Schreiben, Vereinbarung), informelle oder formelle Bündelung wirtschaftlicher Aktivitäten ansonsten voneinander unabhängiger Unternehmen, deren Zweck darin besteht, den Wettbewerb in einem bestimmten Markt zu verringern oder zu unterdrücken.

Wettbewerb: Rivalität zwischen Marktteilnehmern um Marktanteile.

Fusion: wirtschaftlichen Zusammenschluss von zwei oder mehreren bislang selbständigen Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheitsgesellschaft 37574jeg92jtl9b

  1. Aufgaben des Wettbewerbs

  • Aufgabe ist die dezentrale Steuerung der Wirtschaft zur Optimierung der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt www.sunshineswingers.de.vu

  • Wettbewerb bewirkt tendenziell Preissenkungen und Qualitätssteigerungen

  • Funktionierender Wettbewerb mit einer Vielzahl von Konkurrenten beugt Machtstellungen vor et574j7392jttl

  1. Eingriffsmöglichkeiten des Staates

  • gesetzliche Grundlagen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

  • Regulierungsbehörde bei best. Wirtschaftszweigen z.B. Telekommunikation und Post

  • Landeskartellamt und Bundeskartellamt als wichtigste Instrumente, die selbstständig tätig werden können und unabhängig sind

  1. Entscheidungen und Sanktionen des Bundeskartellamtes

  • Aufgabe ist der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland

  • Geldbußen bei Verstößen gegen das GWB

  • Untersagung von Zusammenschlüssen

  • Untersagung von bestimmten Verhaltensweisen, die nach dem GWB verboten sind

  • Freistellung zu bestimmten Vereinbarungen und Beschlüssen

  • Regelungen des Vergaberechts

  1. Voraussetzungen für die Prüfung von Fusionen

  • weltweiter Umsatzerlös der beteiligten Unternehmen insgesamt mehr als 1 Milliarde DM

  • inländischer Umsatzerlös eines beteiligtes Unternehmens mind. 50 Mio. DM

  • Untersagung der Fusion, wenn marktbeherrschende Stellung mit keinem oder unwesentlichem Wettbewerb erwartet

  • 12 Untersagungen von Zusammenschlüssen in den Jahren 1997/98

Unternehmensfusionen:
1997
1998
Gesamt
Vor Vollzug angemeldete und geprüfte Zusammenschlüsse
1.207
1.300
2.507
Nach Vollzug angezeigte kontrollpflichtige Zusammenschlüsse
366
391
757
Nicht kontrollpflichtige angezeigte Zusammenschlüsse
178
197
375
Gesamt
1.751
1.888
3.639
  1. Europäisches Kartellrecht

  • starke Gemeinsamkeiten des deutschen mit dem europäischen Kartellrecht

  • das europäische Kartellrecht wird durch die EU-Kommision angewendet

  • Zuständigkeit betrifft den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

  • Prüfung durch EU-Kommision, bei weltweitem Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. €