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Projekt Schulungsinstitut

„Projekt“

Schulungsinstitut

Ramazan Cingü

Andreas Gangl

Arzu Hisir

HAK Va 2000/2001

Projektbetreuer:

Prof. Mag. Johann Scheffknecht




Selbständigkeitserklärung

Wir erklären hiermit, dass die vorliegende Arbeit selbständig und nur unter Zuhilfenahme der im Anhang verwendeten Literatur von uns verfasst wurde.

Lustenau, 26.2.2001 37754vth61muj8p

Ramazan Cingü:

Andreas Gangl:

Arzu Hisir:


Zusammenfassung tu754v7361muuj

Projekt „Schulungsinstitut“

Die Tatsache, dass die Räumlichkeiten der Bundeshandelsakademie Lustenau am späteren Nachmittag nicht ausgelastet sind, bewegte uns dazu, uns zu überlegen, wie wir die vorhandenen Räume sinnvoll nutzen könnten. Da kam uns die Idee, die vorhandene Betriebsstätte mit den Fähigkeiten unserer Professoren zu kombinieren.

Um auf den Punkt zu kommen: Wir überlegten uns, ob es realisierbar wäre, ein Schulungsinstitut für Weiter- und Erwachsenenbildung an unserer Schule zu etablieren.

Unser Projektablauf sah folgendermaßen aus:

Wir überlegten uns zuerst, welche Punkte wir bearbeiten müssten, um herauszufinden ob eine Gründung eines solchen Institutes möglich wäre. Der erste daraus resultierende Projektteil war der Projektstrukturplan.

Nach einigen Wochen, mussten wir unseren ersten Rückschlag in Kauf nehmen. Ein Projektmitglied trat aus der Schule aus, was für uns die Folge hatte, dass wir von nun an nur noch zu dritt unser Projektziel verfolgen konnten.

Wir machten uns daran, einen Fragebogen für potentionelle Kunden und für die Lehrpersonen auszuarbeiten. Wir versuchten unsere Zielgruppe herauszufinden und wir wollten feststellen, ob in der Bevölkerung überhaupt der Bedarf nach einem Schulungsinstitut vorhanden ist und ob der Lehrkörper daran interessiert wäre, außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu unterrichten.

Wir erkundigten uns, ob für die Ausführung von Privatunterricht ein Gewerbeschein notwendig ist. Das Gründerservice erteilte uns diese Information (siehe 2030 Gewerberecht).

Wichtig bei unserem Projekt war die Finanzierung. Wir investierten viel Zeit in die Erarbeitung einer vernünftigen Kostenplanung, einer Mindestumsatzplanung und eines Finanzplanes. Auch eine DB-Berechnung wurde von uns durchgeführt.

Auch eine passende Rechtsform musste von uns gewählt werden. Wir entschieden uns wegen unserer kleinen Betriebsgröße für ein Einzelunternehmen. Als Organisationsform wählten wir eine zentrale Organisation mit einem einlinigem Leitungssystem.

Anhand des Fragebogens konnten wir herausfinden welche Art von Seminaren von der Bevölkerung gewünscht wurde bzw. welche Kurse von unseren Professoren angeboten werden können. Auch unsere Konkurrenten konnten anhand des Fragebogens eruiert werden.

Resümierend kann man sagen, dass so eine Projektarbeit viel Zeit und noch mehr Nerven kostet, vor allem wenn Gruppenmitglieder unangekündigt die Gruppe im Stich lassen. Dennoch gelang es uns doch noch eine vernünftige Projektarbeit auf die Beine zu stellen.

Und abschließend noch die entscheidende Frage: Soll nun ein Weiterbildungs-

institut an der BHAK Lustenau gegründet werden?

Wenn die von uns erstellten Berechnungen bei einer Realisierung tatsächlich eingehalten werden könnten und wir unseren geschätzten Marktanteil erreichen könnten, wäre es durchaus möglich ein solches Unternehmen zu etablieren. Allerdings müssten die Lehrer ihr bei der Befragung bekundetes Interesse in der tatsächlichen Durchführung bestätigen und somit zu einer Mitarbeit bereit sein. Die wichtigste Komponente eines Unternehmens sind die Mitarbeiter, denn ohne Mitarbeiter kann kein Unternehmen existieren, folge dessen auch wir nicht.


1.1. Gründungsidee

Für das Matura-Projekt des Schuljahres 2000/2001 haben wir, das sind Ramazan Cingü, Andreas Gangl und Arzu Hisir, uns mit der Problematik der unausgelasteten Räumlichkeiten unserer Schule auseinandergesetzt. Uns ist aufgefallen, dass

die Bundeshandelsakademie Lustenau mit zahlreichen EDV-Sälen,

sowie mit anderen Räumlichkeiten ausgestattet ist, die allerdings am späteren Nachmittag und am Abend von niemandem genutzt werden. Eine Idee, wie diese Potentiale genutzt werden könnten, wäre die Gründung eines Schulungsinstitutes für Erwachsene an unserer Schule.

Als Kursleiter sollten Professoren fungieren, die auch an der Handels-

akademie Lustenau unterrichten. Beispielsweise könnten von qualifizierten Informatik-Professoren Computerkurse für Einsteiger oder Fortgeschrittene durchgeführt werden. Des weiteren könnten Seminare mit betriebswirtschaftlichen oder buchhalterischen Inhalten veranstaltet werden. Aber auch ganz andere Kurse könnten, wie in unserer Arbeit dargestellt, gegeben werden.

Unsere Aufgabe bestand darin, herauszufinden ob überhaupt ein Bedarf an

so einem Schulungsinstitut vorhanden ist. Auch gilt es für uns

festzustellen, ob die Lehrpersonen unserer Anstalt überhaupt gewillt

wären, solche Kurse anzubieten. Weiter wollten wir feststellen, wie viel Kapital für die Gründung eines Schulungsinstitutes notwendig wäre.

Das Projektteam
1.2. Neugründung - Übernahme

Zu Beginn mussten wir uns entscheiden, wie die Gründung eines solchen Institutes vor sich gehen soll. Will jemand eine Tätigkeit als Unternehmer aufnehmen, so hat er zwei Möglichkeiten:

  • Er kann ein Unternehmen gründen.

  • Er kann ein bestehendes Unternehmen erwerben.

Oft ist der Erwerb eines bestehenden Unternehmens einfacher, da

  • die Kosten des Erwerbs genauer bestimmbar sind als Kosten der Errichtung eines neuen Unternehmens,

  • die Absatzsituation bekannt ist,

  • weniger rechtliche Hindernisse zu überwinden sind,

  • man eingeschultes Personal und eine funktionierende Organisation übernehmen kann.

Wir haben uns entschieden ein Unternehmen zu gründen, da die Kurse in der BHAK Lustenau stattfinden sollen und an dieser Schule gibt es kein Schulungsinstitut, welches von uns übernommen werden könnte. Bei der Neugründung eines Unternehmens sind aber nicht nur Nachteile gegeben. Neugründer erwarten eine Reihe von Begünstigungen.

1.2.1. Begünstigungen für Neugründer

Um in den Genuss der Befreiungen zu kommen, welche auf der nächsten Seite erläutert werden, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.

  • Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

  • Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

  • Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

(Vgl. http://www.bmf.gv.at/steuern.htm)


Die Befreiungen umfassen folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Grunderwerbssteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis

  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch

  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

  • Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten

  • Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage sowie

  • Bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur geseztlichen Unfallversicherung), die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallen.

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist eine Erklärung (Formular NeuFö1) zu unterschreiben, welches besagt, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes erfüllt sind. Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung durchgeführt wurde. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, erfolgt die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird).

Für die Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbssteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftssteuer und Börsenumsatzsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen. Auf Grund der vorgelegten Erklärung werden die jeweiligen Abgaben nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem Betriebsstättenfinanzamt, von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.


2.1. Rechtsform

Jede Existenzgründung wirft die Frage nach der richtigen Rechtsform auf. Die Wahl der Rechtsform ist eine grundlegende, langfristige Entscheidung, die das Unternehmen prägt. Sie ist kurzfristig nicht veränderbar und beeinflusst in vielerlei Hinsicht die unternehmensrelevanten Entscheidungen.

Es ist keineswegs gleichgültig, welche Unternehmensrechtsform vom Existenzgründer gewählt wird. Der steuerliche Aspekt der Rechtsformwahl ist nur eine, wenn auch wesentliche, Komponente bei der Auswahl der Rechtsform. Weitere Kriterien sind:

  • Haftungsrechtliche Fragen

  • Finanzierungsmöglichkeiten

  • Rechtsformaufwendungen (z.B. Gründungskosten)

  • Informations- und Publizitätspflichten

  • Prüfungspflichten

Die haftungsrechtlichen Fragen sind gerade bei Existenzgründern von Bedeutung.

Problematisch für Gründer eines neuen Unternehmens ist die Handhabbarkeit der Rechtsform. Gerade die GmbH mit ihren zahlreichen Formalien ist für Existenzgründer oft ein undurchschaubares Gebilde. In unserem Falle haben wir uns für die Gründung eines Einzelunternehmens entschlossen. Gründe für unsere Entscheidung sind folgende: 

+ Es benötigt keines Mindestkapitals.

+ Unsere geringe Betriebsgröße.

+ Der Unternehmer ist in seinen Entscheidungen völlig selbständig.

+ Die Geschäftsführung erfolgt durch eine Person und ist daher einheitlich.

+ Es besteht keine Gefahr von Konflikten im Führungsbereich.

+ Der Gewinn gehört dem Einzelunternehmer allein und muss mit niemandem geteilt

werden.

+ Die Verwaltung ist billig.

+ Die Privatentnahmen sind gering, da nur die Ausgaben der Lebensführung

einer Person getragen werden müssen.

+ Die Gründung ist einfach und kostengünstig.

+ Es ist häufig schwer, einen geeigneten Partner zur Gesellschaftsgründung zu

finden.

Selbstverständlich birgt diese Rechtsform, wie alle anderen auch, nicht nur Vorteile.

Die Nachteile der Einzelunternehmung sind:

+ Der Unternehmer trägt die alleinige und volle Verantwortung.

+ Es besteht unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.

+ Der Ausfall des Unternehmers (Tod, Krankheit) führt leicht zu einer Existenzkrise

des Unternehmens.

Das Einzelunternehmen

Im Einzelunternehmen bringt der Inhaber das Kapital allein auf, führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein. Für Geschäftsschulden haftet er auch mit dem Privatvermögen. Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Dass der Inhaber des Unternehmens dieses alleine betreibt, bedeutet noch nicht, dass er gänzlich auf sich alleine gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigten, also Arbeitsverträge abschließen.

Gründung
Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Tätigkeit. Ein eigener Gründungsakt ist nicht notwendig.

Firmenbuch
Je nach Größe und Umfang des Unternehmens ist eine Eintragung ins Firmenbuch möglich oder nicht. Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung der Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer. Die Mindestvoraussetzung für die Protokollierung liegt derzeit in der Regel bei einem Jahresumsatz von ATS 5 Millionen.


Firma
Die Führung einer Firma ist nur bei Eintragung ins Firmenbuch erlaubt. Ein nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer hat seinen Vor- und Familiennamen zu verwenden. Er hat keine "Firma", sondern tritt als Person auf.


Sozialversicherung
Ist der Einzelunternehmer gewerblich tätig - ist er also aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied, so ist er nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

"Neue Selbständige" - im wesentlichen sind dies Unternehmer ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft (z.B. Vortragende, Physiotherapeuten,...) - sind ab einem bestimmten Jahreseinkommen ebenfalls nach dem GSVG pflichtversichert.

Steuern
Der Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt; er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen.

Quelle: www.gruenderservice.net/index2.asp?target=search

Der Verein als Rechtsform

In unserem Falle wird die Gründung eines Vereines durch das Vereinsgesetz untersagt. Laut § 2 des Vereinsgesetzes ist der Verein als Rechtsform für gewinnorientierte Unternehmen nicht zulässig. Vereine können nur gegründet werden, wenn mit den Einnahmen ein der Gesellschaft nützliches Ziel verfolgt wird.

Vergleiche: http:/ln-inter1.bmi.gv.at


2.2. Betriebsstätte

Für die Benutzung der Räume der Bundeshandelsakademie Lustenau benötigten wir zu aller erst eine Bewilligung des Direktors der BHAK Lustenau, Prof. Hermann Begle. (siehe Anhang)

Wir setzten uns mit dem Direktor zusammen und erkundigten uns über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten und über die Kosten, die im Falle einer Durchführung eines Seminars zu zahlen sind. Zur Verfügung stehen:

  • 18 Klassenzimmer à ATS 70,-/Stunde

  • 6 PC-Säle + 1 Medienraum à ATS 250,-/Stunde

  • 1 Turnsaal à ATS 70,-/Stunde

Alle EDV-Räume sind vernetzt:

  • 1 Windows NT-Server

  • 1 Web-Server (Internet)

 

Anzahl der Räume
Anzahl der PC
MB-RAM
Beamer
Drucker
EDV 1
18 PC
64 MB
ja
ja
EDV 2
18 PC
64 MB
ja
ja
EDV 3
18 PC
64 MB
nein
ja
EDV 4
17 PC
32 MB
nein
ja
EDV 5
17 PC
64 MB
ja
ja
EDV 6
18 PC
32 MB
ja
ja
Medienraum 7
5 PC
64 MB
nein
nein

Eine Aufrüstung in den Räumen 4 und 6 ist von 32 MB auf 64 MB geplant.

In jedem Klassenzimmer stehen Bänke, Stühle, Kreiden, eine Tafel und ein Overhead-Projektor zur Verfügung

In den ATS 250,-, die für einen PC-Raum zu zahlen sind, sind inkludiert: Benützung des Internets, Papier für den Drucker, Strom, Heizung, etc.

Für unsere Teilnehmer stehen 30 Autoparkplätze bereit.

Programme und Versionen, die zur Verfügung stehen:

Programme
Raum
Version
MS Word
EDV 1, 2, 7
Office 2000
MS Excel
EDV 3, 4, 5, 6
Office 1997
MS Access
EDV 3, 4, 5, 6
Office 1997
MS PowerPoint
EDV 3, 4, 5, 6
Office 1997
Winline
EDV 1,2,3,4,5,6,7
6.4
Internet-Zugangssoftware
EDV 1,2,7
 
EDV 3,4,5,6
Internet Explorer Office 2000
Netscape 4.5


2.2. Gewerberecht

  1. Begriff des Gewerbes

 

Unter Gewerbe versteht man eine Tätigkeit, die

  • Regelmäßig (auch einmalige Handlungen, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann)

  • Selbständig (auf eigene Rechnung und Gefahr – im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Arbeitnehmers)

  • Erlaubt (sie darf weder gegen die guten Sitten noch gegen ein Gesetz verstoßen) und

  • Entgeltlich (Gewinnabsicht) ist.

 

  1. Arten der Gewerbe

BETRIEBE

Gewerbebetriebe
Industriebetriebe
freie
Handwerke
gebundene
Sonderstellung
nicht bewilligungspflichtig
bewilligungspflichtig
  • Freies Gewerbe

 

Das Gesetz schreibt keinen Befähigungsnachweis vor, das heißt, jeder, der die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung hat, kann aufgrund einer Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gewerbebehörde) das Gewerbe ausüben.

Alle Gewerbe, die nicht ausdrücklich unter den Handwerken oder gebundenen Gewerben aufgezählt sind, sind freie Gewerbe (Generalklausel).

 

Für die Ausübung des Privatunterrichtes ist lt. § 2 Abs. 12 GewO kein Gewerbeschein erforderlich. Vereinzelt wird jedoch freiwillig das Gewerbe "Organisation und Durchführung von Veranstaltungen" angemeldet.
Bei diesem Gewerbe ist kein besonderer Befähigungsnachweis erforderlich.

Quelle: Gründerservice der Wirtschaftskammer

  1. Voraussetzungen für den Antritt eines Gewerbes

    • Allgemeine Voraussetzungen

 

+ Eigenberechtigung, die mit dem 18. Lebensjahr gegeben ist

+ Nichtvorliegen bestimmter Ausschlussgründe:

  1. Verstöße gegen Strafgesetz

  2. Konkurs (1 x) und Ausgleich (2 x)

+ Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines

anderen EWR-Staates

  • Besondere Voraussetzungen

 

+ kein Befähigungsnachweis für freie Gewerbe

  1. Wer muss die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen?

Ein Einzelunternehmer muss persönlich die allgemeinen bzw. die besonderen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt erfüllen. Das „Leihen oder Verpachten“ eines Gewerbescheins gibt es nur umgangssprachlich. Gemeint ist damit die Mitarbeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.

 

  1. Wie komme ich konkret zu einer Gewerbeberechtigung

Man wendet sich an die Gewerbebehörde und meldet seine Tätigkeit an bzw. sucht um Bewilligung an. Das Gewerbe wird bei der Gewerbebehörde angemeldet. Gewerbebehörden sind meist die jeweiligen für den Standort des Betriebes zuständigen Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit einem Statut der Magistrat, in Wien die Magistrattischen Bezirksämter.

 

Nachdem alle Voraussetzungen wie Branche, Art des Gewerbes, Gewerbewortlaut, Finanzierung, Standortwahl, Wahl der Rechtsform und persönliche Voraussetzungen geklärt sind, ist der Gang zur Gewerbebehörde sinnvoll. Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; es bestehen keine besonderen Formvorschriften.

 

Bei freien Gewerben, Handwerken und nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben ist man, wenn man bei der Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, mit der Anmeldung ausübungsberechtigt.

 

  1. Unterlagen für die Gewerbeanmeldung

  • Bei der Gründung eines Einzelunternehmens sind folgende Dokumente notwendig:

    • Geburtsurkunde

    • Staatsbürgerschaftsnachweis

    • Meldezettel

    • Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf

    • Nachweis der Einzahlung der Eintragungsgebühr

 

 


2.4. Organisation

Auch in unserem Falle muss genau geregelt werden, wer für was zuständig ist, wer wem Weisungen erteilen darf und welche Arbeiten in welcher Reihenfolge erledigt werden müssen. Betriebswirtschaftlich spricht man von Organisation und Kontrolle.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen

+ Aufbauorganisation - Zuständigkeit – WER ist WOFÜR zuständig

  • Weisungsbefugnis – WER darf WEM

Anordnungen erteilen

+ Ablauforganisation WAS hat in WELCHER Reihenfolge

WIE und WO zu erfolgen

Um einen Organisationsvorgang erfolgreich zu planen, dürfen die Organisationsgrundsätze nicht außer Acht gelassen werden:

  1. Einheitlichkeit und Eindeutigkeit der Aufgabenzuordnung

Zusammengehörige Aufgaben sollen einheitlich auf eine Person übertragen werden. Die Regelungen sollen eindeutig sein.

Beispiel: Nur der Chef des Schulungsinstitutes darf Rechnungen ausstellen

  1. Einheitlichkeit und Eindeutigkeit der Zuordnung von Verantwortung

Jeder Mitarbeiter soll einen klar abgegrenzten Verantwortungsbereich haben.

Beispiel: Der Vortragende selbst plant den Ablauf des Kurses.

  1. Beschränkung auf den Ausnahmefall

Den Mitarbeitern soll gestattet werden, so viele Aufgaben wie nur möglich ohne Rückfragen zu erledigen. Nur im Ausnahmefall sollte der Chef hinzugezogen werden.

 

 

Beispiel: Anzahl der Teilnehmer eines Kurses liegt an der unteren Grenze. Die Frage ist, ob der Kurs trotzdem durchgeführt werden soll. Diese Entscheidung trifft der Chef.

  1. Kontrolle

Je mehr Kontrollen vorgenommen werden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Fehler auftreten.

Beispiel: Qualität der Kurse über Fragebogen an Teilnehmer feststellen.

  1. Beachtung der Bedürfnisse der Mitarbeiter

  • Menschlicher Gesichtspunkt: Der Mitarbeiter hat das Recht, dass seine

Bedürfnisse beachtet werden. Beispiel: Ein Vortragender, der 8 Stunden

unterrichtet, sollte am gleichen Tag nicht mehr einen Kurs halten müssen.

 

- Wirtschaftlicher Gesichtspunkt: Mitarbeiter, deren Bedürfnisse im

Unternehmen berücksichtigt werden, sind leistungswilliger. Beispiel: Mehr

Pausen erhöhen die Leistung der Mitarbeiter trotz kürzerer Arbeitszeit.

  1. Grundsatz der Einheit der Auftragserteilung

Mitarbeiter sollen jeweils nur von einem Vorgesetzten Weisungen erhalten

Vorteil: Weisungen können sich nicht überschneiden

Nachteil: Der Weg einer Weisung kann sehr lang sein (Dienstweg)

  1. Grundsatz des direkten Weges

Weisungen von organisatorisch Höhergestellten sollen auf kürzestem Weg an Niedrigergestellte gegeben werden.

Vorteil: Kürzerer Weg der Weisungen.

Nachteil: Weisungen können sich überschneiden.

Weisungen können auf verschiedenen Wegen zu den Mitarbeitern gelangen. In unserem Falle ist es so, dass der Chef Entscheidungen trifft und den ganzen betrieblichen Ablauf organisiert. Man spricht von einer zentralen Organisation. Dürften die Mitarbeiter ebenfalls Dinge entscheiden und organisieren, spricht man von einer dezentralen Organisation.

Bei der zentralen Organisation muss genau festgelegt werden, wer für was zuständig ist. Man fasst die Aufgabenbereiche in Stellen zusammen. Mehrere Stellen werden wiederum zu einer Abteilung zusammen.

Aufgaben sind Arten von Verrichtungen (z. B. Rechnungen kontrollieren). Unter Stelle versteht man eine Anzahl von Aufgaben, die dem Leistungsvermögen eines Mitarbeiters entsprechen (z. B. Seminarleiter bestellt Unterrichtsmaterial; er teilt sich ein, an welchem Wochentag die Seminare durchgeführt werden; Kursgeber unterrichtet)

Abteilungen gibt es in unserem Betrieb eigentlich nur zwei, nämlich die Verwaltung, die der Chef übernimmt und das eigentliche Unterrichten, welches die Lehrer übernehmen.

Eine Grafik soll dies noch verdeutlichen.

Beispiel für Abteilungen bei unserem Schulungsinstitut

Abteilung
Verwaltung
Unterricht

 

Stelle
Chef
Seminarleiter
Aufgaben
- Einkauf der Unterrichtsmaterialien
(Bücher, Schreibutensilien, ...)
  • Buchhaltung
  • Organisation
  • Verkauf, Preispolitik
  • Werbung
  • Marketing
- Zusammenstellen der zu be-
handelnden Themen
- Organisation des Ablaufs eines
Seminars
- Motivierend und effizient
unterrichten

Durch ein Leitungssystem wird geregelt, wer wem untergeordnet ist. Man unterscheidet:

- Einliniensysteme: Jede Stelle kann nur von einer einzigen anderen Stelle

Weisungen bekommen.

- Mehrliniensysteme: Eine Stelle kann von mehreren anderen Stellen Weisungen bekommen.

In unserem Falle ergibt es sich von selbst, welches Leitungssystem verwendet wird. Da wir nur über zwei Stellen verfügen ist es klar, dass der Chef weisungsbefugt ist, und die Seminarleiter seine Entscheidungen befolgen müssen.

2.5. Standort

Da unser Schulungsinstitut an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Lustenau stattfinden soll, bestimmten wir die Bezirke Bregenz und Dornbirn als unser Einzugsgebiet. Hier eine Karte, die unseren Standort und unser Einzugsgebiet verdeutlichen soll:

Unser Einzugsgebiet

Unser Standort

Einzugsgebiet und Betriebsstandort

Die Entscheidung über den Standort eines Betriebes ist ein wesentlicher Faktor bei der Unternehmensplanung bzw. –gründung. Da die Standortwahl größtenteils über den Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens entscheidet, sollte dieser sorgfältig ausgesucht werden. Die Standortqualität für Handels- und Dienstleistungsbetriebe hat sich im Vergleich zu früher gewandelt. Traditionelle Geschäftsviertel verlieren durch Parkplatznot, Veränderung der Verkehrsverbindungen an Attraktivität. Zur Auswahl eines Standortes sind mehrere Standortfaktoren zu berücksichtigen:

  • Verkehrsverbindungen

  • Bevölkerungsbestand

  • Bevölkerungsentwicklung

  • Durchschnittliches Einkommen der Bevölkerung

  • Anzahl der Konkurrenzbetriebe

  • Weitere Absatzmöglichkeiten

  • Gebäude

  • Lage und Situation des Arbeitsmarktes