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Gang der Gesetzgebung

Gang der Gesetzgebung

Gesetze

  • regeln die Grenzen und Voraussetzungen für staatliche Eingriffe in die Freiheit oder Das Eigentum der Bürger

  • gestalten die gesellschaftlichen Verhältnisse

  • ermöglichen die Lösung sozialer/wirtschaftlicher Probleme

Bedeutung des Grundgesetzes 11684guh38zvr7k

  • enthält die bedeutendsten Regeln für das Bestehen und die friedlich Entwicklung unseres Gemeinwesens: u.a. Garantien (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und die Grundrechte

  • enthält alle wesentlichen Vorschriften über den Aufbau des Staates und die Grundlagen seines Handelns: Ämter und Behörden können nur auf Grundlage allg. verbindlicher Regeln tätig werden

  • Gesetze bestimmen den Maßstab, nach dem die Gerichte zu entscheiden haben

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Bedeutung der Gesetzgebung

  • Gesetzgebung ist im modernen demokratischen Staat von zentraler Bedeutung, da Gesetze für das gesamte Volk verbindliche Regeln sind ® müssen daher von der Volksvertretung behandelt+beschlosseb werden

  • Art.77 Abs.1: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen“ – verhandelt in öffentlicher Debatte und an Gestzesbeschlussteilhabende Personen sind gewählte Volksvertreter; sind gleichzeitig dafür verantwortlich

  • Grundsatz: im Rechtsstaat wird mit und durch Gesetze regiert ® enger Zus.hang zw. Gesetzgebg. und Politik

  • da Bundestag für Gesetzgebung zuständig, hat er bestimmenden Einfluss auf fast alle Felder der Politik und auf das individuelle Schicksal jedes einzelnen Bürgers

Zuständigkeiten in der Gesetzgebung

  • Bundesgesetze gelten für das gesamte Bundesgebiet, Landesgesetze gelten nur für das jeweilige Bundesland

  • Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen

  • Art.31 des GG: Bundesrecht bricht Landesrecht ® Sicherung einer gleichwertigen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet

  • Art. 70-75 regeln die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes

  • Zuständigkeit des Bundes: ist Bund ausschließlich oder konkurrierend mit Ländern zuständig oder darf Bund lediglich Rahmengesetze erlassen

  • Ausschließliche Gesetzgebung (Länder sind von Gesetzgebung ausgeschlossen):

  • Bund: Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währungswesen

  • Land: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen

  • Konkurrierende Gesetzgebung ( Bund hat Gesetzgebg.srecht wenn die Einheit von Recht, Wirtschaft und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nur durch Bundesgesetz hergestellt werden kann)

  • Bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

  • Rahmengesetzgebung (den Ländern muss Spielraum bleiben, um die Richtlinien des Bundes durch ihre eigene Gesetzgebung auszufüllen):

  • Hochschulwesen, Naturschutz

Gesetzesentwürfe

  • Jeder (Privatperson, Organisation) ist zur Anregung v. Erlass, Änderung, Aufhebg. von Gesetzen berechtigt

Nach Art. 76 GG (Einbringung eines Gesetzesentwurf): - durch Bundesregierung

- durch den Bundestag

- durch den Bundesrat

  • Gesetzesentwürfe der Regierung werden vom Bundeskanzler dem Bundesrat zugeleitet, damit Länder innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen; danach leitet der Bundeskanzler (BK) den Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrates (BR) dem BT Präsidenten zu

  • BT Entwürfe können nur von Fraktionen oder von 5 % der Abgeordneten eingebracht werden

  • Häufig stammen sie von Oppositionen (zur Darstellung von ihrer polit. Alternativen zur Regierung)

  • BR durch Mehrheit seiner Mitgl. (selten); ® an Bundesregierung, nach max. 6 Wochen mit Stellungnahme an BT

  • Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des BT 3 Beratungen (Lesungen), bei außenpolit. Angelegenheiten nur 2 Beratungen; Ältestenrat (ÄR) legt fest wann auf Tagesordnung des Plenums gesetzt

1.Besprechung

  • Eine Aussprache (Besprechung der Grundsätze der Vorlagen) findet nur statt, wenn die Regierung/Fraktion es verlangt oder der Ältestenrat (BT präsident+4 Stellvertreter+24 Abgeordnete) es empfiehlt

  • Am Ende der ersten Lesung Gesetzesentwurf meist an mehrere Ausschüsse zur Beratung weitergegeben ® Erörterung der Grundsatzfragen und aller Einzelheiten des Entwurfes; Prüfung unter allen möglichen Aspekten; einer erhält Führung, andere beratende Rolle

  • Als Hilfe öffentl. Anhörung von Experten ( Wissenschaftler, Vertreter von Verbänden etc.) ® „Hearing“

  • In Arbeitsgruppen und –kreisen der Fraktionen interne Position zum Sachverhalt

  • Gemeinsame Arbeit von Koalitionsfraktionen an Veränderung und Modifizierung der Entwürfe (große Toleranz)

  • Am Ende Bericht und Beschlussempfehlung (Annahme oder, wenn keine Mehrheit im Ausschuss mit Ablehnung) an Plenum zurück

2. Besprechung

  • In zweiter Lesung Gesetzesentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung;

  • Durch Vorschlag des ÄR, auf Verlangen von Fraktion oder >5% der Abgeordneten Aussprache zu Beginn

  • Danach Einzelberatung und Behandlung von Änderungsvorschlägen

  • Bei nicht verändern folgt direkt 3. Beratung

  • Bei Änderungen 3. Besprechung erst 3 Tage später, wenn Änderungen für alle gedruckt wurden

3. Besprechung

  • Änderungsvorschläge nicht mehr von einzelnen sondern nur noch von Fraktionen oder >5% der Abgeordneten im Falle von Änderungen in der 2. Besprechg.

  • Nach Ende der dritten mit einfacher Mehrheit Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben

Abstimmungen

  • Keine elektronische Abstimmungsanlage

  • Durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzen (nur in 3. Besprechg.)

  • „Hammelsprung“ (bei Zweifel an dem vom BT -präsidenten verkündeten Ergebnis)

  • alle Abgeordneten verlassen den Plenarsaal und betreten ihn durch eine der Türen , die jeweils für ja, nein oder Enthaltung steht ® dabei Zählung

  • namentliche Abstimmung (auf Verlangen von einer Fraktion oder >5% der Abgeordneten) durch Verwendung mit farbigen Karten (mit Namen der Politiker) ® detailliertes Ergebnis im Plenarprotokoll nachlesbar

Mitwirkung des Bundestages

  • Art richtet sich danach, ob: - für das Zustandekommen eines Gesetzes seine Zustimmung benötigt wird

(Zustimmungsgesetz)

- oder ob es gegenüber einem Gesetzesbeschluss des Bundestages lediglich

Einspruch einlegen kann (einfaches Gesetz/Einspruchsgesetz)

Zustimmungsgesetze
Einspruchsgesetze
  • Können nur mit Zustimmung des BR wirksam werden
  • Gesetze mit Auswirkungen auf Finanzen und Verwaltungszuständigkeit; verfassungsändernde Gesetze (2/3 Mehrheit des BT und BR nötig
    Gesetze, für die im GG eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorgesehen ist
  • Alle übrigen Gesetze
  • BR kann nach Anruf des Vermittlungsausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird aber von BT überwunden
  • Lehnt BR ein Zustimmungsgesetz ab ® absolutes Veto ® Scheitern des Gesetzes

  • Eminente Bedeutung, welche Gesetzesform

  • Häufiger Konfliktgrund zw. BR+Bundesregierung und BT ® Entscheidung fällt BVG

Gegenzeichnung, Auswertung, Verkündigung

  • Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ® Druck des Gesetzes ® Aushändigung an zuständige Fachminister zur Unterzeichnung

  • Gesetzesdruck mit großem Bundessiegel geht an Bundeskanzler

  • Unterschriften des Bundeskanzlers +Minister = polit. Verantwortungsübernahme für das Gesetz

  • Weitergabe an Bundespräsident ® Gesetz gilt als ausgefertigt ® Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ® Verkündung ® in Kraft treten an dem Tag, der als Stichtag im Gesetz festgelegt ist (wenn nicht festgelegt, dann 14 Tage nach Ausgabe im Gesetzblatt)

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

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Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

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Änderungsantrag der Fraktion

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Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art.77 des GG (Vermittlungsausschuss)

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Bundesgesetzblatt

Bundesverfassungsgericht

  • Höchstes Gericht in Dtld.; Sitz in Karlsruhe

Aufgaben

  • Wacht über die Einhaltung der Verfassung

  • Verhindert somit, dass die im Grundgesetz veranderten Grundrechte verletzt werden

  • Prüft, ob Gesetze mit dem Grundgesetz im Einklang stehen

  • Prüft, ob Gesetze durch andere Gerichte nicht verfassungsgemäß ausgelegt wurden

  • Prüft, ob Maßnahmen der Exekutive gegen das GG verstoßen

  • Sieht sich ein Bürger durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt, so kann nach Aufrufung der zunächst zuständigen Gerichtsinstanzen Verfassungsbeschwerde beim BVG einlegen

  • Kommt ein Gericht während eines Verfahrens zu der Überzeugung, dass konkrete Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang mit GG steht ® Anrufung des BVG (konkrete Normenkontrolle – Prüfung ob entsprechende Gesetzesnorm verfassungsgemäß)

  • Bundesregierung ; Landesregierung ; >1/3 der BT –abgeordneten können abstrakte Normenkontrolle (Prüfung, ob entsprechende Gesetzesbestimmungen verfassungskonform sind) einleiten, wenn sie der Meinung sind, dass ein verkündetes Gesetz oder Teile davon mit dem GG nicht übereinstimmen.