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recht

Gesetz zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen und “hnliche Vorg“nge

(Bundes-Immissionsschutzgesetz)

od912c2177cddd

Vom 15. M“rz 1974 (BGBl. S. 721, 1193) 12912coy77cdd5h

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S. 880)

od912c2177cddd

(Stand: 02/94)

od912c2177cddd

Inhaltsbersicht

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

_ 1 Zweck des Gesetzes

_ 2 Geltungsbereich

_ 3 Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil

Errichtung und Betrieb von Anlagen

Erster Abschnitt

Genehmigungsbedrftige Anlagen

_ 4 Genehmigung

_ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

_ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an

genehmigungsbedrftige Anlagen

_ 8 Teilgenehmigung

_ 9 Vorbescheid

_ 10 Genehmigungsverfahren

_ 10a Verwaltungshilfe

_ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und

Vorbescheid

_ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung

_ 13 Genehmigung und andere beh”rdliche Entscheidungen

_ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen

_ 15 Wesentliche Žnderung genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns

_ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht

_ 17 Nachtr“gliche Anordnungen

_ 18 Erl”schen der Genehmigung

_ 19 Vereinfachtes Verfahren

_ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung

_ 21 Widerruf der Genehmigung

Zweiter Abschnitt

Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen

_ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit

und den Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 24 Anordnungen im Einzelfall

_ 25 Untersagung

Dritter Abschnitt

Ermittlung von Emissionen und Immissionen,

sicherheitstechnische Prfungen,

Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit

_ 26 Messungen aus besonderem Anlaá

_ 27 Emissionserkl“rung

_ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei

genehmigungsbedrftigen Anlagen

_ 29 Kontinuierliche Messungen

_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen

_ 30 Kosten der Messungen

und sicherheitstechnischen Prfungen

_ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen

_ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit

Dritter Teil

Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,

Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen

_ 32 Beschaffenheit von Anlagen

_ 33 Bauartzulassung

_ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen

und Schmierstoffen

_ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen

_ 36 Ausfuhr

_ 37 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

und Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften

Vierter Teil

Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,

Bau und Žnderung von Straáen und Schienenwegen

_ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

_ 39 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

und Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften

_ 40 Verkehrsbeschr“nkungen

_ 41 Straáen und Schienenwege

_ 42 Entsch“digung fr Schallschutzmaánahmen

_ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung

Fnfter Teil

šberwachung der Luftverunreinigung

im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl“ne

und L“rmminderungspl“ne

_ 44 Untersuchungsgebiete

_ 45 Verfahren der Messung und Auswertung

_ 46 Emissionskataster

_ 47 Luftreinhaltepl“ne

_ 47a L“rmminderungspl“ne

Sechster Teil

Gemeinsame Vorschriften

_ 48 Verwaltungsvorschriften

_ 48a Erfllung von Beschlssen der

Europ“ischen Gemeinschaften

_ 49 Schutz bestimmter Gebiete

_ 50 Planung

_ 51 Anh”rung beteiligter Kreise

_ 51a St”rfall-Kommission

_ 51b Sicherstellung der Zustellungsm”glichkeit

_ 52 šberwachung

_ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

_ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr

Immissionsschutz

_ 54 Aufgaben

_ 55 Pflichten des Betreibers

_ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers

_ 57 Vortragsrecht

_ 58 Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz

_ 58a Bestellung eines St”rfallbeauftragten

_ 58b Aufgaben des St”rfallbeauftragten

_ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber

dem St”rfallbeauftragten

_ 58d Verbot der Benachteiligung des St”rfallbeauftragten,

Kndigungsschutz

_ 59 Zust“ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung

_ 60 Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung

_ 61 Bericht der Bundesregierung

_ 62 Ordnungswidrigkeiten

__ 63 (weggefallen)

bis 65

Siebenter Teil

Schluávorschriften

_ 66 Fortgeltung von Vorschriften

_ 67 šbergangsvorschrift

_ 67a šberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit

Deutschlands

__ 68 (Žnderung von Rechtsvorschriften,

bis 72 šberleitung von Verweisungen,

Aufhebung von Vorschriften)

_ 73 Berlin-Klausel

_ 74 (Inkrafttreten)

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

_ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das

Wasser, die Atmosph“re sowie Kultur- und sonstige Sachgter vor sch“dlichen

Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedrftige Anlagen

handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen

Bel“stigungen, die auf andere Weise herbeigefhrt werden, zu schtzen und dem

Entstehen sch“dlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

_ 2 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr

1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,

2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einfhren von Anlagen, Brennstoffen

und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maágabe der __

32 bis 37,

3. die Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung von

Kraftfahrzeugen und ihren Anh“ngern und von Schienen-, Luft- und

Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmk”rpern und schwimmenden Anlagen nach

Maágabe der __ 38 bis 40 und

4. den Bau ”ffentlicher Straáen sowie von Eisenbahnen und Straáenbahnen nach

Maágabe der __ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr Flugpl“tze und fr

Anlagen, Ger“te, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive

Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen

Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren

der Kernenergie und der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.

Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des

Bundes und der L“nder zum Schutz der Gew“sser etwas anderes ergibt.

_ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Sch“dliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,

die nach Art, Ausmaá oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile

oder erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft

herbeizufhren.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und

Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph“re sowie Kultur- und sonstige

Sachgter einwirkende Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen, Licht,

W“rme, Strahlen und “hnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden

Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen, Licht, W“rme, Strahlen und

“hnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Ver“nderungen der

natrlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruá, Staub,

Gase, Aerosole, D“mpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Betriebsst“tten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

2. Maschinen, Ger“te und sonstige ortsver“nderliche technische Einrichtungen

sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des _ 38 unterliegen, und

3. Grundstcke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten

durchgefhrt werden, die Emissionen verursachen k”nnen, ausgenommen

”ffentliche Verkehrswege.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand

fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die

praktische Eignung einer Maánahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert

erscheinen l“át. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die

mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten

oder sonstige Behandeln, dem Einfhren im Sinne dieses Gesetzes das sonstige

Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Zweiter Teil

Errichtung und Betrieb von Anlagen 

Erster Abschnitt

Genehmigungsbedrftige Anlagen

_ 4 Genehmigung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer

Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maáe geeignet sind,

sch“dliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die

Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef“hrden, erheblich zu benachteiligen

oder erheblich zu bel“stigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen

zur Lagerung oder Behandlung von Abf“llen bedrfen einer Genehmigung. Mit

Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedrfen Anlagen, die nicht gewerblichen

Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung

finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maáe geeignet sind,

sch“dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger“usche

hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der beteiligten

Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die

Anlagen, die einer Genehmigung bedrfen (genehmigungsbedrftige Anlagen); in

der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daá eine Genehmigung nicht

erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der

Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen

ist und in šbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben

wird.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedrfen der Genehmigung

nach Absatz 1 nur, soweit sie ber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner

Genehmigung nach Absatz 1 bedrfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus

erforderlichen sowie die zur Wetterfhrung unerl“álichen Anlagen.

_ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen

(1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá

1. sch“dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile

und erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft

nicht hervorgerufen werden k”nnen,

2. Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere

durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maánahmen zur

Emissionsbegrenzung,

3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgem“á und

schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht

m”glich oder unzumutbar sind, als Abf“lle ohne Beeintr“chtigung des Wohls

der Allgemeinheit beseitigt, und

4. entstehende W“rme fr Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die

sich zur Abnahme bereit erkl“rt haben, abgegeben wird, soweit dies nach

Art und Standort der Anlagen technisch m”glich und zumutbar sowie mit den

Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.

(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51)

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen

nutzbare W“rme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die

entsprechend den in der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Anforderungen

nach Absatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden mssen.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daá auch nach einer Betriebseinstellung

1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstck keine sch“dlichen

Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und

erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft

hervorgerufen werden k”nnen und

2. vorhandene Reststoffe ordnungsgem“á und schadlos verwertet oder als

Abf“lle ohne Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt

werden.

_ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. sichergestellt ist, daá die sich aus _ 5 und einer auf Grund des _ 7

erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfllt werden, und

2. andere ”ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes

der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

_ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an genehmigungsbedrftige Anlagen

(1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach

Betriebseinstellung und die betreibereigene šberwachung

genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden

Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá

1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,

2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht

berschreiten drfen,

3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in

der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben

oder vornehmen lassen mssen und

4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prfungen sowie

bestimmte Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der

Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren durch einen

Sachverst“ndigen nach _ 29a

a) w“hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,

b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne

des _ 15,

c) in regelm“áigen Abst“nden oder

d) bei oder nach einer Betriebseinstellung

vornehmen lassen mssen, soweit solche Prfungen nicht in

Rechtsverordnungen nach _ 11 des Ger“tesicherheitsgesetzes vorgeschrieben

sind.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1

zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen

nach Ablauf bestimmter šbergangsfristen erfllt werden mssen, soweit zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder

einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der

Bestimmung der Dauer der šbergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen

sind insbesondere Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von den Anlagen

ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten

der Anlagen zu bercksichtigen. Die S“tze 1 und 2 gelten entsprechend fr

Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt

hat, kann in ihr bestimmt werden, daá bei in Absatz 2 genannten Anlagen von

den auf Grund der Abs“tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge

gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur,

wenn durch technische Maánahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter

insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer

Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung

der auf Grund der Abs“tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der

in _ 1 genannte Zweck gef”rdert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin

bestimmt werden, inwieweit zur Erfllung von zwischenstaatlichen

Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch

fr die Durchfhrung technischer Maánahmen an Anlagen gilt, die in den

Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften

kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des

Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die

Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene

šberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen vorschreiben.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit

Absatz 4, kann auf jedermann zug“ngliche Bekanntmachungen sachverst“ndiger

Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die

Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivm“áig gesichert

niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

_ 8 Teilgenehmigung

Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines

Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,

2. die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der

Teilgenehmigung vorliegen und

3. eine vorl“ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der

gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hindernisse im

Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Die Bindungswirkung der vorl“ufigen Gesamtbeurteilung entf“llt, wenn eine

Žnderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprfungen im Rahmen sp“terer

Teilgenehmigungen zu einer von der vorl“ufigen Gesamtbeurteilung abweichenden

Beurteilung fhren.

_ 9 Vorbescheid

(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne

Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden

werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt

werden k”nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines

Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von

zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die

Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verl“ngert werden.

(3) Die Vorschriften der __ 6 und 21 gelten sinngem“á.

_ 10 Genehmigungsverfahren

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem

Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl“uterungen

und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung

nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust“ndigen Beh”rde

innerhalb einer angemessenen Frist zu erg“nzen.

(2) Soweit Unterlagen Gesch“fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die

Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muá, soweit es

ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausfhrlich dargestellt

sein, daá es Dritten m”glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie

von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k”nnen.

(3) Sind die Unterlagen vollst“ndig, so hat die zust“ndige Beh”rde das

Vorhaben in ihrem amtlichen Ver”ffentlichungsblatt und auáerdem in ”rtlichen

Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,

”ffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme

der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur

Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist k”nnen

Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der

Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf

besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung

und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;

2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu

bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei

ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;

3. ein Er”rterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daá die

formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers

oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er”rtert werden;

4. darauf hinzuweisen, daá die Zustellung der Entscheidung ber die

Einwendungen durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

5. (weggefallen)

(5) Die fr die Erteilung der Genehmigung zust“ndige Beh”rde

(Genehmigungsbeh”rde) holt die Stellungnahmen der Beh”rden ein, deren

Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbeh”rde die

rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller

und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu er”rtern. Einwendungen, die

auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor

den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(6a) šber den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach

Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben

Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu

entscheiden. Die zust“ndige Beh”rde kann die Frist um jeweils drei Monate

verl“ngern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prfung oder aus Grnden,

die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die

Fristverl“ngerung soll gegenber dem Antragsteller begrndet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu

begrnden und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben

haben, zuzustellen.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen

erhoben haben, kann durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die

”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des

Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des

Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In

diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der

Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der ”ffentlichen

Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrndung

eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden k”nnen. Mit dem Ende der

Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenber Dritten, die keine Einwendung

erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Nach der ”ffentlichen Bekanntmachung k”nnen der Bescheid und seine Begrndung

bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen

erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

(9) Die Abs“tze 1 bis 8 gelten entsprechend fr die Erteilung eines

Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der

Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im

vereinfachten Verfahren (_ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (_

9), einer Teilgenehmigung (_ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (_

15a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch n“her zu bestimmen, welchen

Anforderungen das Genehmigungsverfahren fr Anlagen gengen muá, fr die nach

Nr. 1 der Anlage zu _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung

eine Umweltvertr“glichkeitsprfung durchzufhren ist.

(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird erm“chtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren fr

Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Abs“tzen 1 bis

9 zu regeln.

(12)

_ 10a Verwaltungshilfe

(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten

Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust“ndige

Genehmigungsbeh”rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund

der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem

Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Beh”rde zur

Erfllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage

beizubringen. Die Beh”rde muá in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches

des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbeh”rde hat die Stellungnahme bei

der Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bercksichtigen.

(2) Bei anderen genehmigungsbedrftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach

Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gef“hrlichkeit

der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen

Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.

(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen

werden, wenn dies wegen der Umst“nde des Einzelfalls, insbesondere wegen der

technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der

Einzelprfungen, nicht erforderlich ist.

(4) Soweit dies zur Durchfhrung von Prfungen erforderlich ist, kann vom

Antragsteller die Vorlage von Sachverst“ndigengutachten verlangt werden.

_ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k”nnen nach

Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der

Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von

Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht

vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h“tten

vorgebracht werden k”nnen.

_ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden

werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten

Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt

werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die

genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(3) Die Teilgenehmigung kann fr einen bestimmten Zeitraum oder mit dem

Vorbehalt erteilt werden, daá sie bis zur Entscheidung ber die Genehmigung

widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

_ 13 Genehmigung und andere beh”rdliche Entscheidungen

Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh”rdliche

Entscheidungen ein, insbesondere ”ffentlich-rechtliche Genehmigungen,

Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von

Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl“ne, Zustimmungen,

beh”rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und

wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des

Wasserhaushaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer

nachtr“glichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. _ 4 des

Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt

ge“ndert durch das Auáenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481),

bleibt unberhrt.

_ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen

Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche

zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein

benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage

verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k”nnen nur

Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen

ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht

durchfhrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich

Schadensersatz verlangt werden.

_ 15 Wesentliche Žnderung genehmigungsbedrftiger Anlagen

(1) Die wesentliche Žnderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs

einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. šber den

Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die zust“ndige Beh”rde soll von der ”ffentlichen Bekanntmachung des

Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der

Tr“ger des Vorhabens dies beantragt und in den nach _ 10 Abs. 3 Satz 2

auszulegenden Unterlagen keine Umst“nde darzulegen w“ren, die nachteilige

Auswirkungen fr die in _ 1 genannten Schutzgter besorgen lassen. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daá nachteilige Auswirkungen

durch die getroffenen oder vom Tr“ger des Vorhabens vorgesehenen Maánahmen

ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verh“ltnis zu den jeweils

vergleichbaren Vorteilen gering sind.

_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach _ 15 kann die

Genehmigungsbeh”rde zulassen, daá bereits vor Erteilung der Genehmigung mit

der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Tr“gers des Vorhabens gerechnet

werden kann,

2. an der vorzeitigen Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage

wegen der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt ein

”ffentliches Interesse besteht und

3. der Tr“ger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung

durch die Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage

verursachten Sch“den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt

wird, den frheren Zustand wiederherzustellen.

(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Genehmigungsbeh”rde

auch den Betrieb der Anlage zulassen, wenn die Žnderung der Erfllung einer

sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann unter dem

Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die zust“ndige Beh”rde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,

soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der Pflichten des Tr“gers des

Vorhabens zu sichern.

_ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht

(1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der

zust“ndigen Beh”rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und

welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug

genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die

Gegenstand einer Emissionserkl“rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S“tze 1 und 2

gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen

waren. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem“á.

(2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedrftigen

Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der

Einstellung der zust“ndigen Beh”rde unverzglich anzuzeigen. Der Anzeige sind

Unterlagen ber die vom Betreiber vorgesehenen Maánahmen zur Erfllung der

sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufgen.

_ 17 Nachtr“gliche Anordnungen

(1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k”nnen nach Erteilung der

Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung

festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend

vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen

Nachteilen oder erheblichen Bel“stigungen geschtzt ist, soll die zust“ndige

Beh”rde nachtr“gliche Anordnungen treffen.

(2) Die zust“ndige Beh”rde darf eine nachtr“gliche Anordnung nicht treffen,

wenn sie unverh“ltnism“áig ist, vor allem wenn der mit der Erfllung der

Anordnung verbundene Aufwand auáer Verh“ltnis zu dem mit der Anordnung

angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und

Gef“hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr

verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten

der Anlage zu bercksichtigen. Darf eine nachtr“gliche Anordnung wegen

Unverh“ltnism“áigkeit nicht getroffen werden, soll die zust“ndige Beh”rde die

Genehmigung unter den Voraussetzungen des _ 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder

teilweise widerrufen; _ 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2

abschlieáend festgelegt sind, drfen durch nachtr“gliche Anordnungen

weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen

nicht gestellt werden.

(3a) Die zust“ndige Beh”rde soll von nachtr“glichen Anordnungen absehen,

soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maánahmen an dessen

Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden

Verringerung der Emissionsfrachten fhren als die Summe der Minderungen, die

durch den Erlaá nachtr“glicher Anordnungen zur Erfllung der sich aus diesem

Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar w“re und hierdurch

der in _ 1 genannte Zweck gef”rdert wird. Dies gilt nicht, soweit der

Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachtr“glichen

Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach _ 12 Abs. 1 verpflichtet ist

oder eine nachtr“gliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll.

Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt

vergleichbaren Stoffen zul“ssig. Die S“tze 1 bis 3 gelten auch fr nicht

betriebsbereite Anlagen, fr die die Genehmigung zur Errichtung und zum

Betrieb erteilt ist oder fr die in einem Vorbescheid oder einer

Teilgenehmigung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. Die

Durchfhrung der Maánahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die

Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu “ndern und ist in der

Anordnung nicht abschlieáend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfllen ist,

so bedarf die Žnderung der Genehmigung nach _ 15.

(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes k”nnen Anordnungen zur

Erfllung der sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch w“hrend eines

Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden.

(5) Die Abs“tze 1 bis 4a gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2

anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der

Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

_ 18 Erl”schen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1. innerhalb einer von der Genehmigungsbeh”rde gesetzten angemessenen Frist

nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

2. eine Anlage w“hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr

betrieben

worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis

aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbeh”rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus

wichtigem Grunde verl“ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht

gef“hrdet wird.

_ 19 Vereinfachtes Verfahren

(1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden,

daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in

einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und

Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch“dlichen Umwelteinwirkungen

und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel“stigungen

mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1

gilt fr Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind _ 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie

die __ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigungsbeh”rde kann auf Antrag des Tr“gers des Vorhabens

zulassen, daá die Genehmigung abweichend von den Abs“tzen 1 und 2 nicht in

einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.

_ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage,

einer vollziehbaren nachtr“glichen Anordnung oder einer abschlieáend

bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und

betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder

den Betrieb der Anlage, so kann die zust“ndige Beh”rde den Betrieb ganz oder

teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus

der Rechtsverordnung nach _ 7 untersagen.

(2) Die zust“ndige Beh”rde soll anordnen, daá eine Anlage, die ohne die

erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge“ndert wird,

stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn

die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend

geschtzt werden kann.

(3) Die zust“ndige Beh”rde kann den weiteren Betrieb einer

genehmigungsbedrftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung

des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die

Unzuverl“ssigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von

Rechtsvorschriften zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen dartun, und

die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der

Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine

Person betreiben zu lassen, die die Gew“hr fr den ordnungsgem“áen Betrieb der

Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

_ 21 Widerruf der Genehmigung

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtm“áige Genehmigung darf, auch

nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die

Zukunft nur widerrufen werden,

1. wenn der Widerruf gem“á _ 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist;

2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte

diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat;

3. wenn die Genehmigungsbeh”rde auf Grund nachtr“glich eingetretener

Tatsachen berechtigt w“re, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn

ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef“hrdet wrde;

4. wenn die Genehmigungsbeh”rde auf Grund einer ge“nderten Rechtsvorschrift

berechtigt w“re, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber

von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den

Widerruf das ”ffentliche Interesse gef“hrdet wrde;

5. um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu beseitigen.

(2) Erh“lt die Genehmigungsbeh”rde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf

einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines

Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul“ssig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs

unwirksam, wenn die Genehmigungsbeh”rde keinen sp“teren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den F“llen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen,

so hat die Genehmigungsbeh”rde den Betroffenen auf Antrag fr den

Verm”gensnachteil zu entsch“digen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den

Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwrdig ist.

Der Verm”gensnachteil ist jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus

zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der

auszugleichende Verm”gensnachteil wird durch die Genehmigungsbeh”rde

festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht

werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbeh”rde den Betroffenen auf

sie hingewiesen hat.

(5) Die L“nder k”nnen die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des

Entsch“digungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Fr Streitigkeiten ber die Entsch“digung ist der ordentliche Rechtsweg

gegeben.

(7) Die Abs“tze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem

Dritten angefochten worden ist, w“hrend des Vorverfahrens oder w“hrend des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem

Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

Zweiter Abschnitt

Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen

_ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen

(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu

betreiben, daá

1. sch“dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind,

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch“dliche Umwelteinwirkungen auf

ein Mindestmaá beschr“nkt werden und

3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf“lle ordnungsgem“á beseitigt

werden k”nnen.

Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen

wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des

Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr“nkung von

sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger“usche

gerichtet ist.

(2) Weitergehende ”ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.

_ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den

Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen

(1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht

genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der

Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen sowie

zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere

daá

1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,

2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht

berschreiten drfen,

3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in

der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben

oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen

lassen mssen, 4.

die Betreiber bestimmter Anlagen der zust“ndigen Beh”rde unverzglich die

Inbetriebnahme oder eine wesentliche Žnderung der Anlage anzuzeigen haben

und

5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden drfen, nachdem die Bescheinigung

eines von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen

Sachverst“ndigen vorgelegt worden ist, daá die Anlage den Anforderungen

der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach _ 33 entspricht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k”nnen auch die Anforderungen bestimmt

werden, denen Sachverst“ndige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl“ssigkeit

und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Erm“chtigung keinen Gebrauch macht,

sind die Landesregierungen erm“chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im

Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen k”nnen die

Erm“chtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbeh”rden bertragen.

_ 24 Anordnungen im Einzelfall

Die zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfall die zur Durchfhrung des _ 22 und

der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen

treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maánahme zum Zwecke des

Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

_ 25 Untersagung

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh”rdlichen

Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust“ndige Beh”rde den

Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung

untersagen.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch“dlichen Umwelteinwirkungen

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte

gef“hrden, soll die zust“ndige Beh”rde die Errichtung oder den Betrieb der

Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die

Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann.

Dritter Abschnitt

Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen,

Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit

_ 26 Messungen aus besonderem Anlaá

(1) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá der Betreiber einer

genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht

genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden

Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine

der von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen Stellen

ermitteln l“át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch“dliche

Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zust“ndige Beh”rde ist befugt,

Einzelheiten ber Art und Umfang der Ermittlungen sowie ber die Vorlage des

Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen

zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und

Immissionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl“ssigkeit

und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen.

_ 27 Emissionserkl“rung

(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der

zust“ndigen Beh”rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in

der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen

ber Art, Menge, r“umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen,

die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber

die Austrittsbedingungen (Emissionserkl“rung); er hat die Emissionserkl“rung

alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten Stand zu erg“nzen. _ 52 Abs. 5 gilt

sinngem“á. Satz 1 gilt nicht fr Betreiber von Anlagen, von denen nur in

geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen k”nnen.

(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die __ 93,

97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1

der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die

Finanzbeh”rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen

einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh“ngenden

Besteuerungsverfahrens ben”tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes

”ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors“tzlich falsche

Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t“tigen Personen handelt.

(3) Einzelangaben der Emissionserkl“rung drfen nicht ver”ffentlicht werden,

wenn aus diesen Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch“ftsgeheimnisse gezogen

werden k”nnen. Bei Abgabe der Emissionserkl“rung hat der Betreiber der

zust“ndigen Beh”rde mitzuteilen und zu begrnden, welche Einzelangaben der

Emissionserkl“rung Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch“ftsgeheimnisse

erlauben.

(4) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der

Emissionserkl“rung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende

Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche

Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht

zur Abgabe einer Emissionserkl“rung befreit sind.

_ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedrftigen

Anlagen

Die zust“ndige Beh”rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen

1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15

und sodann

2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren

Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

H“lt die Beh”rde wegen Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von der Anlage

ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w“hrend des in Nummer 2 genannten

Zeitraums fr erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen,

daá diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgefhrt

werden, wenn dieser hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und

ger“tetechnische Ausstattung besitzt.

_ 29 Kontinuierliche Messungen

(1) Die zust“ndige Beh”rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen,

daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen

Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung

aufzeichnender Meáger“te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit

erheblichen Emissionsmassenstr”men luftverunreinigender Stoffe oder

erheblichen Abgasstr”men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von

mehr als 50.000 cbm je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen

werden, soweit eine šberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder

Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht

ausgeschlossen werden kann.

(2) Die zust“ndige Beh”rde kann bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen,

soweit _ 22 anzuwenden ist, anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _

26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter

Verwendung aufzeichnender Meáger“te fortlaufend ermittelt werden, wenn dies

zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage sch“dliche

Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen

(1) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá der Betreiber einer

genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust“ndigen obersten

Landesbeh”rde bekanntgegebenen Sachverst“ndigen mit der Durchfhrung

bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von

sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die

Durchfhrung der Prfungen durch den St”rfallbeauftragten (_ 58a), einen

Sachverst“ndigen nach _ 14 des Ger“tesicherheitsgesetzes oder einen in einer

fr Anlagen nach _ 2 Abs. 2a des Ger“tesicherheitsgesetzes erlassenen

Rechtsverordnung genannten Sachverst“ndigen gestattet werden, wenn diese

hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnische

Ausstattung besitzen; das gleiche gilt fr einen nach _ 36 Abs. 1 der

Gewerbeordnung bestellten Sachverst“ndigen, der eine besondere Sachkunde im

Bereich sicherheitstechnischer Prfungen nachweist. Die zust“ndige Beh”rde ist

befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prfungen

sowie ber die Vorlage des Prfungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen

zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchfhrung von

sicherheitstechnischen Prfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde,

Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen, sowie

Regelungen ber die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der

Sachverst“ndigen sowie ber deren Weiterbildung zu treffen.

(3) Prfungen k”nnen angeordnet werden

1. fr einen Zeitpunkt w“hrend der Errichtung oder sonst vor der

Inbetriebnahme der Anlage,

2. fr einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,

3. in regelm“áigen Abst“nden,

4. im Falle einer Betriebseinstellung oder

5. wenn Anhaltspunkte dafr bestehen, daá bestimmte sicherheitstechnische

Anforderungen nicht erfllt werden.

Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15.

(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prfungen der

zust“ndigen Beh”rde sp“testens einen Monat nach Durchfhrung der Prfungen

vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzglich vorzulegen, sofern dies zur

Abwehr gegenw“rtiger Gefahren erforderlich ist.

_ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prfungen

Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die

sicherheitstechnischen Prfungen tr“gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht

genehmigungsbedrftigen Anlagen tr“gt der Betreiber die Kosten fr

Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá

1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind

oder

2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.

_ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen

Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _

26, _ 28 oder