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Das deutsche Tarifrecht

Referat über das deutsche Tarifrecht(bzw. Tarifvertragsgesetz)

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1. Tarifvertragsgesetz 54984nth72unm8q

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Das deutsche Tarifvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß, die Beendigung und weiteren Punkte von Tarifverträgen ordnen.

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2. Rechtliche Grundlagen

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In Deutschland handeln Gewerkschaften und Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich untereinander aus. Der Staat darf sich nicht einmischen.

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Diese ”Tarifautonomie” ist durch das Grundgesetz im Artikel 9 Absatz 3 geschützt. Die rechtlichen Grundlagen für Tarifverträge sind im Tarifvertragsgesetz festgelegt.

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3.Was regeln die Tarifverträge?

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Die Tarifverträge regeln die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Hierzu gehören z.B.: Lohn, Gehalt und die Ausbildungsvergütung, sowie die wöchentliche Arbeitszeit und noch viele andere Dinge.

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4. Für wen gelten die Tarife?

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Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für Arbeitgeber, die in einem Arbeitgeberverband sind, und Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft angehören. Es sei denn, es existiert ein Firmentarifvertrag wie z.B. bei VW oder ein Tarifvertrag für einen Betrieb, der die Flächentarifverträge anerkennt. Weiterhin kann der Tarifausschuß beim Bundesarbeitsminister Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Dann sind sie für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche bindend.

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5. Tarifverträge

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Tarifverträge unterscheidet nach folgenden Kriterien:

- Tarifvertragsparteien

Verbandstarifvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband. Spitzenverbandstarifvertrag: Tarifvertrag, den Verbandsspitzen im Namen der angeschlossenenVerbände abschließen.

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Firmenvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber.

- Inhalt und Laufzeit(Gültigkeitsdauer)

Manteltarifvertrag: Regelt die Arbeitsbedingungen und läuft über mehrere Jahre.

Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag: regelt die Tarifgruppen und gilt mehrere Jahre.

Lohn- und Gehaltstarifvertrag: regelt Löhne und Gehälter in den einzelnen Tarifgruppen und läuft über 12 Monate.

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Tarifvertragsgesetz (TVG)

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in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1323)

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§ 1

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Inhalt und Form des Tarifvertrags

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(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den

Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und

betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

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(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

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§ 2

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Tarifvertragsparteien

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(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

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(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spit-zenorganisationen)

können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine

entsprechende Vollmacht haben.

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(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von

Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

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(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen

Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

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§ 3

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Tarifgebundenheit

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(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des

Tarifvertrages ist.

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(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle

Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

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(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

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§ 4

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Wirkung der Rechtsnormen

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von

Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die

unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des

Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

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(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt

(Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die

Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und

Arbeitnehmern.

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(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine

Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

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(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten

Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die

Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

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(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung

ersetzt werden.

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§ 5

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Allgemeinverbindlichkeit

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(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je

drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf

Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn

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1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich

des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und

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2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

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Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die

Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.

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(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der

Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten

Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren

Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer

mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.

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(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte

Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Antrag nur mit

Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

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(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem

Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen

Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die

Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.

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(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für

einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit

übertragen.

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(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen

Bekanntmachung.

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§ 6

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Tarifregister

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Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die

Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der

Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.

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§ 7

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Übersendungs- und Mitteilungspflicht

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(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.

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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Übersendungs- oder

Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die

Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfüllen ist.

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§ 8

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Bekanntgabe des Tarifvertrags

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Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im

Betrieb auszulegen.

§ 9

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Feststellung der Rechtswirksamkeit

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Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen

Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages

ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und

Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

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§ 10

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Tarifvertrag und Tarifordnungen

(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung

über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBI. I S. 691) und ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April

1941 (RGBI. I S. 222), die für den Geltungsbereich des Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen worden

sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.

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(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten

Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.

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§ 11

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Durchführungsbestimmungen

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Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen,

insbesondere über

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1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;

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2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von

Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der

Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und

Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;

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3. den in § 5 genannten Ausschuß.

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§ 12

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Spitzenorganisationen

Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen

Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der

Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung

haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.

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§ 12a

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Arbeitnehmerähnliche Personen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend

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1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial

schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen

persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und

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a) überwiegend für eine Person tätig sind oder

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b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die

Hälfte des Entgelts

zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts

anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,

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2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.

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(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese

mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer

zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft

gehören.

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(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

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(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.

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§§ 12b, 13

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(nicht abgedruckt)

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+: Für einen Blick in die Arbeitswelt vom Standpunkt der politischen Bildung durchaus wertvoller Text. Verbindet verständliche Einführung und Erläuterung mit Gesetzestext.

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-: Für einen österreichischen Schüler nur als Vergleichsmaterial brauchbar.

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Gerrit BArtsch