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Die politische Rolle des Staatsbürgers in der Gemeinschaft

Die politische Rolle des Staatsbürgers in der Gemeinschaft

  1. Die Gemeinschaft

Während die Familie die kleinste Gemeinschaft bildet, stellt der Staat, wenn von Religionsgemeinschaften abgesehen wird, die größte Gemeinschaft dar.

Jede Gemeinschaft benötigt Regeln und Normen, die das Zusammenleben der Menschen ermöglichen. Im Unterschied zu anderen Regeln wie etwa der Moral, Sitte, Gesellschaft und Religion kann die Einhaltung der staatlichen Normen durch Androhung von Sanktionen (Geldstrafen, Freiheitsstrafen) erzwungen werden.

In der Gemeinschaft gilt der Grundsatz, daß das Gemeinwohl höherwertiger als das Wohl eines Einzelnen ist. Dabei soll jeder Einzelne möglichst viel Freiraum besitzen, jedoch darf der Freiraum der anderen nicht beeinträchtigt werden. 35438xrf39zoh2t

  1. Die österreichische Staatsbürgerschaft

Österreich ist ein Rechtsstaat. Dieser hat die folgenden Grundideen.

  • Ausübung der Macht muß sich in den Grenzen des Rechtes bewegen

  • Die Menschenrechte müssen geachtet werden ro438x5339zooh

  • Freiheit und Würde des einzelnen sind vom Gesetz garantiert

Das Staatsvolk besteht aus der Gesamtheit aller Staatsbürger.

    1. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

  1. Abstammung von einem österreichischen Staatsbürger

  2. Ehelich

    Wenn ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, so kann sie auch das Kind bekommen.

     

    Unehelich

    Das Kind bekommt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter österreichischer Staatsbürger ist.

     

    Durch eine nachträgliche Heirat der Eltern kann ein minderjähriges, unverheiratetes Kind verehelicht werden und damit auch die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, wenn nur der Vater diese besitzt.

    In Österreich gilt das Blutrecht; das heißt die Eltern sind für das Erlangen der Staatsbürgerschaft maßgeblich. Die Alternative ist das Bodenrecht, bei dem der Geburtsort entscheidet.

     

    • Verleihung aufgrund eines Einbürgerungsgesuches

    Nach mindestens 10 Jahren ordentlichen Wohnsitzes in Österreich kann ein Ansuchen auf österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt werden. Nach mindestens 30 Jahren muß dieses erfüllt werden.

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Ansuchens sind:

    • gesicherter Lebensunterhalt

    • keine strafrechtliche Verfolgung

    • positive Einstellung zu Österreich

     

    Das Ansuchen muß bei der Landesregierung erfolgen.

    Personen, die außerordentliche Verdienste für Österreich geleistet haben (Sport, Wissenschaft, Wirtschaft) oder von denen solche Leistungen erwartet werden, haben erleichterte Bedingungen bei der Einbürgerung.

     

    • Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger

    Nach mindestens 1 Jahr Ehe und 4 Jahren ordentlichen Wohnsitzes in Österreich oder 2 Jahren Ehe und 3 Jahren Wohnsitzes in Österreich kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.

     

    • Dienst als Professor

    Bei Dienstantritt als ordentlicher Professor an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.

     


      1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

    1. Grundsätzlich bei Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft

    2. Freiwilliger Eintritt in fremde Militäreinheit

    3. Entziehung (nicht für Geburtsösterreicher), zum Beispiel bei Scheinehe

    4. Verzicht, Bedingung: volljährig, absolvierter Präsenzdienst

      1. Rechte und Pflichten als österreichischer Staatsbürger

      Die österreichische Staatsbürgerschaft bringt die folgenden Rechte und Pflichten.

      Rechte
      Pflichten
      Wahlrecht
      Schulpflicht
      Zugang zu öffentlichen Ämtern
      Wehrpflicht der Männer
      Schutz vor Auslieferung an einen fremden Staat
      Übernahme des Geschworenen- und Schöffenamtes
      Schutz durch Vertretungsbehörden im Ausland
      Wahlpflicht
      Freier Aufenthalt in Österreich, freie Ein- und Ausreise
      Treuepflicht
      Soziale Rechte
       
        1. Wahlrecht

      Aktives Wahlrecht

      Das aktive Wahlrecht ist das Recht zu wählen.

      Die Voraussetzungen dafür sind:

      Besitz der österreichische Staatsbürgerschaft

      Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres

      Fehlen von Ausschließungsgründen (Beispiele: gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, Mangel an Handlungsfähigkeit (zum Beispiel geistige Behinderung))

      Alle aktiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste enthalten.

      Passives Wahlrecht

      Das passive Wahlrecht ist das Recht gewählt zu werden.

      Die Voraussetzungen dafür sind:

      Aktives Wahlrecht

      Vollendung des 19. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres

      Volksabstimmung

      Hierbei stimmt das Volk darüber ab, ob ein neu beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll.

      Volksbegehren

      Ein Volksbegehren fordert den Beschluß eines Gesetztes. Ab 100000 Unterstützungen von aktiv Wahlberechtigten muß das Begehren im Parlament behandelt werden.

      Es werden mindestens 10000 Unterstützungserklärungen von aktiv Wahlberechtigten oder mindestens 8 Unterstützungserklärungen von Nationalratsabgeordneten benötigt, um eine Volksbegehren durchführen zu können.

      Wahlkartenwähler

      Befindet sich ein Wähler bei der Wahl nicht in seinem Wahlsprengel, so kann er mittels einer Wahlkarte auch anderswo das Wahlrecht ausüben.

      Eine Wahlkarte muß spätestens 3 Tage vor der Wahl beim Bezirksmagistrat oder Gemeindeamt beantragt werden. Dies kann schriftlich oder mündlich, persönlich oder mit erteilter Vollmacht geschehen.

      Die Wahlkarte kann im jedem österreichischen Wahllokal, das Wahlkarten annimmt, verwendet werden. Berücksichtigt wird diese Stimme am Wohnort des Wählers.

      Weiters kann die Wahlkarte im Ausland verwendet werden; dies gilt jedoch nur für bundesweite Wahlen (Nationalrat, Bundespräsident). Die Karte kann sofort nach Erhalt ausgefüllt und abgeschickt werden. Jedoch muß sie spätestens vor dem Schließen des ersten österreichischen Wahllokales ausgefüllt werden und spätestens 8. Tage nach der Wahl um 12:00 Uhr eintreffen. Es ist eine Bestätigung erforderlich, daß persönlich und rechtzeitig vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde; dies kann durch einen Notar, durch die österreichische Vertretungsbehörde oder durch 2 Österreicher mit gültigem Reisepaß erfolgen.


        1. Zugang zu öffentlichen Ämtern

      Nur ein österreichischer Staatsbürger darf Beamter werden.

        1. Schutz vor Auslieferung an eine fremden Staat

      Als Beispiel sei ein von einem Österreicher in den USA verübtes Verbrechen genannt. Der Täter flüchtet anschließend nach Österreich. Hier kann er die Bestrafung erhalten. Aber trotz Verlangen der USA wird er nicht ausgeliefert.

        1. Schutz durch Vertretungsbehörden im Ausland

      Österreichische Staatsbürger genießen den Schutz durch im Ausland befindliche Botschaften. Beispielsweise bei Verlust des Reisepasses kann man sich an diese wenden.

        1. Freier Aufenthalt in Österreich, freie Ein- und Ausreise

        1. Soziale Rechte

      Beispielsweise können Österreicher eine Gemeindewohnung und Notstandshilfe erhalten.

        1. Schulpflicht

        1. Wehrpflicht der Männer

      Der Präsenzdienst kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres, freiwillig ab Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen. Die Dauer beträgt 8 Monate. Die Dauer des Zivildienstes beträgt 12 Monate.

        1. Übernahme des Geschworenen- und Schöffenamtes

      Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können in einem Schöffengericht oder Geschworenengericht für das Amt eines Laienrichters verpflichtet werden.

      Schöffengericht

      Das Schöffengericht wird beim Landesgericht einberufen und behandelt Verbrechen, die nicht vor das Geschworenengericht kommen (Beispiel: Körperverletzung mit tödlichem Ausgang).

      Es besteht aus 2 Berufsrichter und 2 Laienrichter.

      Alle 4 Richter entscheiden gemeinsam über Schuld und Strafausmaß.

       

      Geschworenengericht

      Hier werden beispielsweise politische Delikte (Beispiel: NAZI-Wiederbetätigung) und Morde behandelt.

      Die sogenannte Geschworenenbank besteht aus 3 Berufsrichter (Schwurgerichtshof) und 8 Laienrichter (Geschworene).

      Die 8 Laienrichter entscheiden alleine über die Schuld. Bei 4:4 gilt der Grundsatz „Im Zweifelsfall unschuldig“. Alle 11 Richter zusammen entschieden dann über das Strafausmaß.

        1. Wahlpflicht

      Die Wahlpflicht besteht nicht bundesweit, kann aber von den Ländern auferlegt werden.

        1. Treuepflicht

      Österreichische Staatsbürger müssen die österreichische Rechtsordnung einhalten.