Wenn ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, so kann sie auch das Kind bekommen.
Das Kind bekommt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter österreichischer Staatsbürger ist.
Durch eine nachträgliche Heirat der Eltern kann ein minderjähriges, unverheiratetes Kind verehelicht werden und damit auch die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, wenn nur der Vater diese besitzt.
In Österreich gilt das Blutrecht; das heißt die Eltern sind für das Erlangen der Staatsbürgerschaft maßgeblich. Die Alternative ist das Bodenrecht, bei dem der Geburtsort entscheidet.
Nach mindestens 10 Jahren ordentlichen Wohnsitzes in Österreich kann ein Ansuchen auf österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt werden. Nach mindestens 30 Jahren muß dieses erfüllt werden.
Das Ansuchen muß bei der Landesregierung erfolgen.
Personen, die außerordentliche Verdienste für Österreich geleistet haben (Sport, Wissenschaft, Wirtschaft) oder von denen solche Leistungen erwartet werden, haben erleichterte Bedingungen bei der Einbürgerung.
Nach mindestens 1 Jahr Ehe und 4 Jahren ordentlichen Wohnsitzes in Österreich oder 2 Jahren Ehe und 3 Jahren Wohnsitzes in Österreich kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.
Bei Dienstantritt als ordentlicher Professor an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Grundsätzlich bei Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft
Freiwilliger Eintritt in fremde Militäreinheit
Entziehung (nicht für Geburtsösterreicher), zum Beispiel bei Scheinehe
Verzicht, Bedingung: volljährig, absolvierter Präsenzdienst
Rechte und Pflichten als österreichischer Staatsbürger
Die österreichische Staatsbürgerschaft bringt die folgenden Rechte und Pflichten.
Rechte |
Pflichten |
Wahlrecht |
Schulpflicht |
Zugang zu öffentlichen Ämtern |
Wehrpflicht der Männer |
Schutz vor Auslieferung an einen fremden Staat |
Übernahme des Geschworenen- und Schöffenamtes |
Schutz durch Vertretungsbehörden im Ausland |
Wahlpflicht |
Freier Aufenthalt in Österreich, freie Ein- und Ausreise |
Treuepflicht |
Soziale Rechte |
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Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht zu wählen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
Besitz der österreichische Staatsbürgerschaft
Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres
Fehlen von Ausschließungsgründen (Beispiele: gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, Mangel an Handlungsfähigkeit (zum Beispiel geistige Behinderung))
Alle aktiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste enthalten.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist das Recht gewählt zu werden.
Die Voraussetzungen dafür sind:
Aktives Wahlrecht
Vollendung des 19. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres
Volksabstimmung
Hierbei stimmt das Volk darüber ab, ob ein neu beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll.
Volksbegehren
Ein Volksbegehren fordert den Beschluß eines Gesetztes. Ab 100000 Unterstützungen von aktiv Wahlberechtigten muß das Begehren im Parlament behandelt werden.
Es werden mindestens 10000 Unterstützungserklärungen von aktiv Wahlberechtigten oder mindestens 8 Unterstützungserklärungen von Nationalratsabgeordneten benötigt, um eine Volksbegehren durchführen zu können.
Wahlkartenwähler
Befindet sich ein Wähler bei der Wahl nicht in seinem Wahlsprengel, so kann er mittels einer Wahlkarte auch anderswo das Wahlrecht ausüben.
Eine Wahlkarte muß spätestens 3 Tage vor der Wahl beim Bezirksmagistrat oder Gemeindeamt beantragt werden. Dies kann schriftlich oder mündlich, persönlich oder mit erteilter Vollmacht geschehen.
Die Wahlkarte kann im jedem österreichischen Wahllokal, das Wahlkarten annimmt, verwendet werden. Berücksichtigt wird diese Stimme am Wohnort des Wählers.
Weiters kann die Wahlkarte im Ausland verwendet werden; dies gilt jedoch nur für bundesweite Wahlen (Nationalrat, Bundespräsident). Die Karte kann sofort nach Erhalt ausgefüllt und abgeschickt werden. Jedoch muß sie spätestens vor dem Schließen des ersten österreichischen Wahllokales ausgefüllt werden und spätestens 8. Tage nach der Wahl um 12:00 Uhr eintreffen. Es ist eine Bestätigung erforderlich, daß persönlich und rechtzeitig vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde; dies kann durch einen Notar, durch die österreichische Vertretungsbehörde oder durch 2 Österreicher mit gültigem Reisepaß erfolgen.
Zugang zu öffentlichen Ämtern
Nur ein österreichischer Staatsbürger darf Beamter werden.
Schutz vor Auslieferung an eine fremden Staat
Als Beispiel sei ein von einem Österreicher in den USA verübtes Verbrechen genannt. Der Täter flüchtet anschließend nach Österreich. Hier kann er die Bestrafung erhalten. Aber trotz Verlangen der USA wird er nicht ausgeliefert.
Schutz durch Vertretungsbehörden im Ausland
Österreichische Staatsbürger genießen den Schutz durch im Ausland befindliche Botschaften. Beispielsweise bei Verlust des Reisepasses kann man sich an diese wenden.
Freier Aufenthalt in Österreich, freie Ein- und Ausreise
Soziale Rechte
Beispielsweise können Österreicher eine Gemeindewohnung und Notstandshilfe erhalten.
Schulpflicht
Wehrpflicht der Männer
Der Präsenzdienst kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres, freiwillig ab Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen. Die Dauer beträgt 8 Monate. Die Dauer des Zivildienstes beträgt 12 Monate.
Übernahme des Geschworenen- und Schöffenamtes
Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können in einem Schöffengericht oder Geschworenengericht für das Amt eines Laienrichters verpflichtet werden.
Schöffengericht
Das Schöffengericht wird beim Landesgericht einberufen und behandelt Verbrechen, die nicht vor das Geschworenengericht kommen (Beispiel: Körperverletzung mit tödlichem Ausgang).
Es besteht aus 2 Berufsrichter und 2 Laienrichter.
Alle 4 Richter entscheiden gemeinsam über Schuld und Strafausmaß.
Geschworenengericht
Hier werden beispielsweise politische Delikte (Beispiel: NAZI-Wiederbetätigung) und Morde behandelt.
Die sogenannte Geschworenenbank besteht aus 3 Berufsrichter (Schwurgerichtshof) und 8 Laienrichter (Geschworene).
Die 8 Laienrichter entscheiden alleine über die Schuld. Bei 4:4 gilt der Grundsatz „Im Zweifelsfall unschuldig“. Alle 11 Richter zusammen entschieden dann über das Strafausmaß.
Wahlpflicht
Die Wahlpflicht besteht nicht bundesweit, kann aber von den Ländern auferlegt werden.
Treuepflicht
Österreichische Staatsbürger müssen die österreichische Rechtsordnung einhalten.