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Die Genossenschaft

Die Genossenschaft

  1. Allgemeine Anmerkungen:

 

  • Die Genossenschaft ist eine Rechtsform von Unternehmungen.

  • Die Rechtsform wird nach folgende Kriterien individuell gewählt:

  • Leitungsbefugniss

  • Haftung 34748uro95jfl8j

  • Gewinnverteilung

  • Art der Kapitalaufbringung

 

 

 

  1. Definition des Begriffes Genossenschaft.

 

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von mindestens sieben Personen, zur Erreichung gemeinsamer, wirtschaftlicher Ziele. Kleingewerbebetreibende, Handwerker, Kaufleute, Bauern, Verbraucher schließen sich - bei kleineren Geschäftsanteilen- in der Genossenschaft zum Zwecke der Selbsthilfe zusammen, um sich so gewisse Vorteile des Großbetriebes ( z.B. Großeinkäufe, Absatzorganisation) zunutze zu machen.

 

 

  1. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft: rf748u4395jffl

 

  • Eintitt jederzeit möglich.

  • Mitgliederzahl nicht gesetzlich begrenzt.

  • Kein gesetzlicher Mindestbetrag für Einlage vorgeschrieben. ( Ziel: Erleichteter Eintritt.)

  • Die Beitrittserklärung muß vom Vorstand beim Registergericht eingereicht werden.

 

 

  1. Die Firma einer Genossenschaft:

 

  • Die Firma jeder Genossenschaft muß die Bezeichnung: eG mit sich führen.

  • Diese Satzung beinhaltet, daß die Mitglieder bei Konkurs der G. Nachschüsse zur Masse unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme oder auch überhaupt nicht zu leisten haben.

 

 

  1. Arten von Genossenschaften:

 

  • Einkaufsgenossenschaften ( des Handwerks und des Einzelhandels. Bezugsgenossenschaften der Landwirte.)

  • Absatzgenossenschaften ( z.B. Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften.)

  • Betriebsgenossenschaften ( Beschaffung von Maschinen und Anlagen zur gemeinwirtschaftlichen Nutzung.)

  • Kreditgenossenschaften ( Volksbanken, Spar,- und Darlehenskassen.)

  • Baugenossenschaften ( Bau von Wohnungen.)

  • Verbrauchergenossenschaft ( Konsumgenossenschaft.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frank Bayer Lk: Wirtschaft Referat am 16. Januar 97

 

 

 

  1. Die Organe der Genossenschaft:

Der Vorstand:

  • Ausführende Arbeit.

  • Besteht aus mindestens zwei Personen.

  • Gewählt durch Generalversammlung oder durch Aufsichtsrat bestellt.

  • Vertretung der G. durch den Vorstand kann frei geregelt werden.

Der Aufsichtsrat:

  • Funktion des Kontrollorgans.

  • Besteht aus mind. drei Personen.

  • Darf für seine Tätigkeit keine Tantieme beziehen, höchstens ein festes Gehalt.

Die Generalversammlung:

  • Mind. jährlich vom Vorstand einberufen. Kann durch Aufsichtsrat oder durch Verlangen von 1/10 der Genossen jedoch jederzeit bewirkt werden.

  • Aufgaben sind die Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes.

  • Die GV. muß die Bilanz genehmigen.

  • Bei den Wahlen besitzt jeder Genosse eine Stimme. Es gibt wiederum Genossen mit Mehrstimmrecht welches maximal drei Stimmen beinhaltet.

  • Ein G. mit mehr als 3000 Mitgliedern bestimmt die Generalversammlung aus den, von den Mitgliedern gewählten Vertretern. ( Vertreterversammlung.)

  • Bei G. mit mehr als 1500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung die Rechte der GV.wahnehmen

Die Pflichtprüfung:

  • Mindestens jedes zweite Jahr fällig.

  • Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage durch den Prüfungsverbund.

  • Jede Genossenschaft ist verpflichtet dem Prüfungsbund anzugehören.

  • Das Ergebnis der Prüfung wird der Generalversammlung vorgelegt und durch diese letztenendes veröffentlich.

  1. Die Bedeutung der Genossenschaft:

  • Hingegen der übrigen Unternehmungsformen ist die G. keine Erwerbsunternehmung welche das wirtschaftliche Ziel Gewinn verfolgt.

  • Der Grundsatz der G. ist die Solidarität.

  • Durch Verbindung kleiner und mittlerer Betriebe zu einer Genossenschaft folgt: Steigerung der Leistungsfähigkeit, Verbesserung der Existenzgrundlage. Somit können die zur Genossenschaft zusammengeschlossenen Betriebe im Wettbewerb mit den Großbetrieben größtenteils mitziehen.